Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
FleetSwiss – Fleet Management Platform
Version 1.0 – September 2026
1. Anbieterin und Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Alpine Service Switzerland GmbH, Baarermattstrasse 8b, 6340 Baar, Schweiz («Anbieterin»), als Anbieterin der Softwarelösung FleetSwiss – Fleet Management Platform («FleetSwiss»), und ihren Geschäftskunden («Kunde»).
FleetSwiss ist eine Software-as-a-Service-Lösung («SaaS») für die digitale Verwaltung von Fahrzeugflotten und der damit zusammenhängenden betrieblichen Prozesse.
Diese AGB gelten ausschliesslich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und anderen Organisationen, die FleetSwiss im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit nutzen. FleetSwiss richtet sich nicht an Konsumentinnen und Konsumenten zur privaten Nutzung.
Bestandteile des Vertrags sind insbesondere das individuelle Angebot bzw. Bestellformular, diese AGB, die Leistungsbeschreibung, der Auftragsbearbeitungsvertrag («AVV»), allfällige SLA- und Supportbedingungen sowie weitere ausdrücklich als Vertragsbestandteil bezeichnete Anhänge (gemeinsam «Vertrag»). Die Rangfolge bei Widersprüchen richtet sich nach Ziff. 34.
2. Vertragsgegenstand
Die Anbieterin stellt dem Kunden FleetSwiss während der Vertragsdauer als webbasierte Softwarelösung zur Nutzung zur Verfügung.
Der Leistungsumfang von FleetSwiss kann insbesondere folgende Bereiche umfassen: Fahrzeug-, Fahrer- und Benutzerverwaltung einschliesslich Historien, Vertrags- und Leasingverwaltung, Beschaffung, Poolfahrzeuge und Reservationen, Fahrtenbuch und QR-Prozesse, Schadenmanagement, Fahrzeugrückgabe, Dokumentenverwaltung, Führerausweis- und Kontrollprozesse, Wartung und Fristen, Versicherungs-, Reifen-, Service-, Import-, Zoll-, Kosten- und Finanzinformationen, Reporting, Datenimport und Datenexport sowie Anbindungen an Drittanbieter.
Der konkret geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot, der Leistungsbeschreibung, dem gewählten Leistungspaket und den aktivierten Modulen.
Funktionen, Schnittstellen, Entwicklungen und Dienstleistungen, die nicht ausdrücklich vereinbart sind, sind nicht geschuldet.
Den Schwerpunkt des Vertrags bildet die Überlassung von FleetSwiss zur Nutzung gegen wiederkehrende Vergütung. Einrichtung, Support, Schulung und weitere Dienstleistungen sind dieser Hauptleistung untergeordnet. Die Mindestlaufzeit und die Kündigungsregelung gemäss Ziff. 23 bilden eine wesentliche Grundlage der vereinbarten Preise, insbesondere allfälliger Sonder- und Launch-Konditionen.
3. Vertragsschluss und Einrichtung
Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung oder durch dokumentierte elektronische Annahme eines Angebots, Bestellformulars oder Einzelvertrags zustande, das bzw. der auf diese AGB verweist. Mit der Annahme bestätigt der Kunde, diese AGB zur Kenntnis genommen zu haben und FleetSwiss im Rahmen seiner geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit zu nutzen.
Nach Vertragsschluss richtet die Anbieterin die vereinbarte Kundenumgebung mit dem oder den vereinbarten Mandanten ein.
Leistungen für Einrichtung, Konfiguration, Datenmigration, Schulung und Onboarding werden, soweit im Angebot vorgesehen, einmalig verrechnet.
Der Kunde stellt der Anbieterin die für die Einrichtung erforderlichen Informationen und Daten vollständig, rechtzeitig und in geeigneter Form zur Verfügung.
4. Mandanten und Berechtigungen
FleetSwiss kann mandantenfähig betrieben werden.
Der Kunde kann einen oder mehrere organisatorisch getrennte Mandanten erhalten.
Ein Benutzer kann Zugriff auf mehrere Mandanten desselben Kunden erhalten. Der Zugriff Dritter, beispielsweise externer Partner, auf Mandanten mehrerer Kunden setzt die Freigabe durch jeden betroffenen Kunden voraus.
Die Anbieterin gestaltet FleetSwiss so aus, dass Zugriffe und Suchfunktionen auf die für den jeweiligen Benutzer freigegebenen Mandanten beschränkt sind.
Rollen können insbesondere Administratoren, Fleet Manager, Fahrerinnen und Fahrer, Mitarbeitende, Benutzer mit Lesezugriff sowie externe Partner umfassen.
Der Kunde ist für die korrekte Zuweisung der Rollen und Berechtigungen seiner Benutzer sowie für deren laufende Überprüfung verantwortlich.
5. Benutzerkonten und Zugangsdaten
Benutzerkonten sind personenbezogen. Sie dürfen ohne Zustimmung der Anbieterin weder übertragen noch von mehreren Personen gemeinsam genutzt werden.
Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln und vor dem Zugriff Unberechtigter zu schützen.
Der Kunde sorgt dafür, dass seine Benutzer angemessene Sicherheitsmassnahmen einhalten.
Die Anbieterin kann für alle oder für bestimmte Rollen eine Multi-Faktor-Authentifizierung («MFA») vorschreiben. Der Kunde stellt deren Nutzung durch seine Benutzer sicher.
Der Kunde meldet der Anbieterin Sicherheitsereignisse sowie den Verlust oder Missbrauch von Zugangsdaten unverzüglich.
Bestehen Anhaltspunkte für einen Missbrauch, eine Gefährdung der Sicherheit oder eine erhebliche Vertragsverletzung, kann die Anbieterin betroffene Benutzerkonten vorübergehend sperren. Sie informiert den Kunden unverzüglich über die Sperre und hebt sie auf, sobald der Grund entfallen ist.
6. Nutzungsrechte
Der Kunde erhält für die Vertragsdauer ein einfaches, nicht ausschliessliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht, FleetSwiss im vereinbarten Umfang für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen.
Sämtliche Rechte an der Software, am Quellcode, an Datenbankstrukturen, Benutzeroberflächen, Designs, Marken, Logos, Dokumentationen und am übrigen geistigen Eigentum verbleiben bei der Anbieterin bzw. bei den jeweiligen Rechteinhabern.
Untersagt sind insbesondere die unbefugte Vervielfältigung oder der Weiterverkauf von FleetSwiss, die Gewährung von Zugriff an unberechtigte Dritte, ein gesetzlich nicht zulässiges Reverse Engineering, die Umgehung von Schutzmassnahmen, jede rechtswidrige Nutzung sowie automatisierte Zugriffe, welche die Systeme unangemessen belasten.
7. Kundendaten
Kundendaten sind sämtliche Daten, einschliesslich Personendaten und Dokumente, die der Kunde oder seine Benutzer in FleetSwiss einbringen oder die im Rahmen der Nutzung für den Kunden erzeugt werden («Kundendaten»). Kundendaten bleiben dem Kunden zugeordnet; die Anbieterin erwirbt daran keine Rechte, soweit diese AGB nichts anderes vorsehen.
Die Anbieterin bearbeitet Kundendaten ausschliesslich zur Erbringung der vertraglichen Leistungen, insbesondere für Bereitstellung, Betrieb, Datensicherung, Wartung, Support und Fehlerbehebung, sowie nach den dokumentierten Weisungen des Kunden gemäss AVV.
Kundendaten, die Personendaten enthalten oder einen Personen- oder Kundenbezug zulassen, werden nicht zum Training allgemeiner oder mandantenübergreifender Modelle der künstlichen Intelligenz verwendet. Dies gilt auch für künftige Funktionen von FleetSwiss, insbesondere den FleetSwiss Advisor.
Eine Verwendung von Kundendaten zu anderen als den in Ziff. 7.2 genannten Zwecken, insbesondere zu Werbezwecken oder zur Weitergabe an Dritte, erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden oder aufgrund einer gesetzlichen Pflicht; Ziff. 7.3 bleibt vorbehalten.
Die Anbieterin ist berechtigt, Kundendaten zu anonymisieren und anonymisierte Daten, bei denen weder ein Personen- noch ein Kundenbezug wiederhergestellt werden kann, sowie technische Betriebsdaten (z. B. Performance-, Fehler- und Auslastungsdaten) für die Qualitätssicherung, die Verbesserung und Weiterentwicklung von FleetSwiss sowie für aggregierte Statistiken zu verwenden. Die Anonymisierung gilt als vom Kunden angewiesene Bearbeitung im Sinne des AVV.
8. Datenimport und Datenmigration
Als Importquellen kommen insbesondere Tabellen und CSV-Dateien, Leasing- und IFRS-Reports, Tankkarten- und Verbrauchsdaten, Versicherungs-, Fahrzeug- und Fahrerdaten sowie Daten aus ERP- und anderen Flottenmanagementsystemen in Betracht. Anbindungen über Programmierschnittstellen (APIs) oder Echtzeitverbindungen sind nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich vereinbart sind; im Übrigen erfolgen Importe als strukturierter Datenimport.
Der Kunde ist für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der von ihm bereitgestellten Ausgangsdaten verantwortlich.
Die Anbieterin ist nicht verpflichtet, importierte Daten vollständig manuell auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu prüfen.
Erkennbare Import- und Zuordnungsfehler korrigiert die Anbieterin im vereinbarten Umfang.
Historische Fahrer-, Kontrollschild-, Vertrags-, Schaden- und Fahrzeugdaten bleiben, soweit in FleetSwiss vorgesehen, zeitbezogen erhalten.
9. Drittanbieter und Schnittstellen
FleetSwiss kann Daten und Dienste externer Anbieter einbinden, insbesondere von Leasinggesellschaften, Lieferanten, Versicherungen, Tankkartenanbietern, Werkstätten sowie von Telematik-, Identitäts-, Karten-, Kalender-, Kommunikations-, ERP- und Buchhaltungsdiensten.
Verfügbarkeit, Qualität und Richtigkeit externer Dienste liegen ausserhalb des unmittelbaren Einflussbereichs der Anbieterin.
Die Anbieterin haftet nicht für Fehler oder Ausfälle, die ausschliesslich durch externe Anbieter oder durch vom Kunden bereitgestellte Daten verursacht werden, soweit sie kein eigenes Verschulden trifft.
Änderungen externer Schnittstellen können Anpassungen an FleetSwiss erfordern. Erhebliche kundenspezifische Anpassungen können nach vorgängiger Vereinbarung gemäss Ziff. 13.5 und 13.6 separat verrechnet werden.
10. Weiterentwicklung der Plattform
FleetSwiss wird fortlaufend weiterentwickelt.
Die Anbieterin ist berechtigt, Updates, technische Anpassungen und Weiterentwicklungen vorzunehmen.
Die Anbieterin darf Funktionen ändern oder durch technisch gleichwertige oder bessere Funktionen ersetzen, sofern der wesentliche Nutzen des Vertrags für den Kunden nicht unangemessen beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Einschränkung vertraglich vereinbarter Funktionen kündigt die Anbieterin mindestens 60 Tage im Voraus in Textform an; Ziff. 31.4 gilt sinngemäss.
Neue Module und wesentliche Zusatzfunktionen können kostenpflichtig angeboten werden.
Kundenspezifische Entwicklungen gehen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung in das ausschliessliche Eigentum des Kunden über. Allgemeine technische Konzepte sowie nicht kundenspezifische Entwicklungen darf die Anbieterin anderweitig nutzen.
Kundenspezifische Entwicklungen gelten als abgenommen, wenn der Kunde nicht innert zehn Arbeitstagen nach ihrer Bereitstellung wesentliche Mängel in Textform rügt, spätestens jedoch mit ihrer produktiven Nutzung. Gerügte Mängel behebt die Anbieterin innert angemessener Frist.
11. Verfügbarkeit, Wartung und Betrieb
Die Anbieterin bemüht sich um eine hohe Verfügbarkeit von FleetSwiss.
Eine bestimmte Verfügbarkeit sowie Reaktions- und Behebungszeiten sind nur geschuldet, soweit sie in einem SLA vereinbart sind.
Einschränkungen der Verfügbarkeit können insbesondere durch Wartungsarbeiten, Updates, Störungen von Netzen oder Infrastruktur, Cyberangriffe, höhere Gewalt oder Notfallmassnahmen entstehen.
Planbare, erhebliche Wartungsarbeiten führt die Anbieterin nach Möglichkeit ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten durch oder kündigt sie vorgängig an.
Sicherheitskritische Massnahmen darf die Anbieterin jederzeit und ohne Vorankündigung umsetzen.
12. Support
Der Umfang des Supports richtet sich nach dem vereinbarten Leistungspaket.
Der Support erfolgt per E-Mail, über ein Supportsystem, telefonisch oder über andere vereinbarte Kanäle.
Der Support umfasst die Unterstützung bei der Nutzung bestehender Funktionen sowie die Bearbeitung technischer Störungen.
Beratung, Datenbereinigung, Spezialauswertungen, Schulungen und Entwicklungsleistungen sind nicht Bestandteil des Supports und werden gemäss Ziff. 13.5 und 13.6 separat verrechnet.
13. Preise und Abrechnung
Die Preise ergeben sich aus dem Angebot bzw. aus dem Vertrag.
Die Abrechnung kann nach Anzahl Fahrzeuge, Benutzer, Mandanten oder Module oder als Pauschale erfolgen.
Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) und exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer (MWST).
Gebühren für Setup, Migration, Schulung und Einrichtung richten sich nach dem Angebot.
Individuelle Programmierungen und kundenspezifische Anpassungen ausserhalb des Standardumfangs werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, mit CHF 160.00 pro Stunde exklusive MWST verrechnet.
Kostenpflichtige Zusatzarbeiten erbringt die Anbieterin nur auf Grundlage einer vom Kunden in Textform freigegebenen Offerte oder Aufwandschätzung. Zeichnet sich eine Überschreitung der freigegebenen Offerte oder Aufwandschätzung um mehr als 10 % ab, holt die Anbieterin vor der Weiterführung der Arbeiten eine neue Freigabe des Kunden in Textform ein.
Die Anbieterin kann die Preise für wiederkehrende Leistungen mit Wirkung auf den Beginn einer Verlängerungsperiode anpassen. Sie teilt die Anpassung dem Kunden mindestens vier Monate vor Ablauf der laufenden Vertragsperiode in Textform mit, sodass der Kunde den Vertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist gemäss Ziff. 23.6 ordentlich kündigen kann. Während der Mindestlaufzeit, einer ausdrücklich vereinbarten Preisbindung sowie eines Sonderzeitraums gemäss Ziff. 15 sind Preisanpassungen ausgeschlossen.
14. Zahlungsbedingungen
Wiederkehrende Nutzungsgebühren werden gemäss der im Angebot vereinbarten Periodizität in Rechnung gestellt. Ist nichts anderes vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung jährlich im Voraus. Einmalige Gebühren werden gemäss Angebot verrechnet.
Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innert 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Das Fälligkeitsdatum wird auf der Rechnung ausgewiesen.
Mit Ablauf des auf der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitsdatums gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug und schuldet ab diesem Zeitpunkt einen Verzugszins von 5 % pro Jahr.
Bleibt die Zahlung trotz Mahnung mit einer Nachfrist von mindestens zehn Tagen und Ankündigung der Sperre aus, kann die Anbieterin den Zugang zu FleetSwiss einschränken oder sperren. Ein für den Kunden erforderlicher Datenexport wird dadurch nicht unangemessen verhindert; auf Verlangen stellt die Anbieterin einen Standardexport gemäss Ziff. 24.2 bereit.
Die Pflicht zur Bezahlung der vereinbarten Vergütung bleibt während einer Einschränkung oder Sperre bestehen.
15. Sonder-, Launch- und Einführungskonditionen
Launch-, Pilot-, Referenzkunden-, Einführungs- und andere Sonderkonditionen können individuell vereinbart werden. Ihre Dauer ergibt sich aus dem Angebot und kann insbesondere 24 Monate betragen («Sonderzeitraum»).
Der Sonderzeitraum beginnt mit Beginn der ordentlichen Vertragslaufzeit gemäss Ziff. 23.1, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist.
Nach Ablauf des Sonderzeitraums gelten die im Angebot bezeichneten Anschlusspreise. Fehlen solche, kann die Anbieterin ihre dann gültigen Standardpreise ausschliesslich nach Massgabe von Ziff. 13.7 einführen; bis dahin gelten die bisherigen Preise weiter.
Konditionen, die anderen Kunden gewährt werden, begründen keinen Anspruch auf Gleichbehandlung.
16. Pflichten des Kunden
Der Kunde nutzt FleetSwiss vertragsgemäss. Er stellt korrekte und aktuelle Daten bereit, verwaltet die Berechtigungen seiner Benutzer, schützt die Zugangsdaten, hält die anwendbaren gesetzlichen, insbesondere datenschutz- und arbeitsrechtlichen Vorgaben ein, informiert die betroffenen Personen, stellt keine rechtswidrigen Inhalte ein und meldet der Anbieterin festgestellte Fehler und Sicherheitsprobleme.
Betriebliche Entscheidungen und Prozesse liegen in der Verantwortung des Kunden.
Der Kunde hält die Anbieterin schadlos gegenüber Ansprüchen Dritter, insbesondere von Mitarbeitenden und Behörden, die darauf beruhen, dass der Kunde Daten ohne ausreichende Rechtsgrundlage erfasst oder FleetSwiss vertragswidrig nutzt, soweit die Anbieterin kein Verschulden trifft.
17. FleetSwiss als unterstützendes System
FleetSwiss digitalisiert, dokumentiert, automatisiert und unterstützt Prozesse im Flottenmanagement.
FleetSwiss erbringt keine Rechts-, Steuer-, Versicherungs-, Buchhaltungs-, Arbeitsrechts- oder Behördenberatung.
Erinnerungen, Fristen, Warnungen, Auswertungen und Empfehlungen sind Hilfsmittel. Gesetzliche und vertragliche Pflichten verbleiben beim Kunden.
Dies gilt insbesondere für Leasing- und Vertragsfristen, Führerausweiskontrollen, Fahrzeugprüfungen, Versicherungen, Schadenfälle, Bussen und Fahrerermittlungen, Fahrzeugbestellungen, Zoll- und Importvorgänge, Wartung und Service sowie arbeitsrechtliche Massnahmen.
Die Anbieterin haftet nicht für Entscheidungen des Kunden, die ausschliesslich auf automatisierten Hinweisen, Auswertungen oder importierten Daten beruhen, soweit sie kein eigenes haftungsbegründendes Verschulden trifft.
18. Fahrtenbuch, Standort-, Fahrer- und Führerausweisdaten
Aktivierte Module können Fahrten, Kilometerstände, Fahrerzuordnungen, Reservationen und weitere fahrzeugbezogene Daten erfassen.
Standortdaten werden nur erfasst, soweit die jeweilige Funktion dies vorsieht und sie vereinbart und vom Kunden aktiviert ist.
Eine punktuelle Erfassung von Start- und Endstandorten einer Fahrt stellt kein permanentes GPS-Tracking dar.
Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Erfassung von Fahrten-, Standort-, Fahrer- und Führerausweisdaten gegenüber seinen Mitarbeitenden und weiteren Nutzenden zulässig ist. Er stellt insbesondere sicher, dass die Bearbeitung den Anforderungen des Datenschutzgesetzes, von Art. 328b OR sowie von Art. 26 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (Verbot der Verhaltensüberwachung am Arbeitsplatz) entspricht, für die Bearbeitung eine ausreichende Rechtfertigung besteht und die betroffenen Personen vorgängig angemessen informiert werden. Eine Einwilligung der betroffenen Mitarbeitenden ersetzt diese Prüfung nicht und ist im Arbeitsverhältnis nicht als alleinige Grundlage vorzusehen.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Angaben zu Führerausweisentzügen, Verkehrsdelikten und Bussen sowie gesundheitsbezogene Angaben, beispielsweise Auflagen im Führerausweis, besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Art. 5 lit. c DSG darstellen können. Er erfasst solche Daten nur, soweit dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist, und prüft, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäss Art. 22 DSG erforderlich ist.
19. Dokumentenmanagement
FleetSwiss kann fahrzeug- und vertragsbezogene Dokumente speichern.
Dazu gehören insbesondere Leasingverträge, Fahrzeugausweise, Versicherungs-, Schaden-, Rechnungs-, Zoll- und Bestellunterlagen, Übergabe- und Rückgabeprotokolle, Vollmachten sowie weitere Dokumente.
Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass er zur Speicherung und Bearbeitung der von ihm eingebrachten Dokumente berechtigt ist.
Versionen und Historien von Dokumenten können technisch erhalten bleiben.
FleetSwiss dient nicht der Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten des Kunden. Der Kunde ist dafür verantwortlich, aufbewahrungspflichtige Unterlagen gesetzeskonform aufzubewahren und vor Vertragsende gemäss Ziff. 24 zu exportieren.
20. Datenschutz
Die Parteien halten die anwendbaren Datenschutzbestimmungen ein, insbesondere das Bundesgesetz über den Datenschutz («DSG»).
Soweit die Anbieterin im Rahmen des Vertrags Personendaten im Auftrag des Kunden bearbeitet, handelt sie als Auftragsbearbeiterin im Sinne von Art. 5 lit. k DSG. Die Parteien schliessen hierzu den AVV der Anbieterin ab, der integrierender Bestandteil des Vertrags ist. Die Anbieterin kann die produktive Bereitstellung vom Abschluss des AVV abhängig machen.
Der Kunde bleibt Verantwortlicher für die Rechtmässigkeit der von ihm veranlassten Bearbeitung von Personendaten.
Der Kunde stellt sicher, dass die betroffenen Personen angemessen über die Bearbeitung ihrer Personendaten informiert werden.
Ist die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (DSGVO) oder anderes ausländisches Datenschutzrecht anwendbar, treffen die Parteien die erforderlichen Zusatzvereinbarungen.
Soweit die Anbieterin Personendaten als Verantwortliche bearbeitet, beispielsweise Kontakt-, Benutzerkonto- und Abrechnungsdaten, richtet sich die Bearbeitung nach ihrer Datenschutzerklärung.
21. Informationssicherheit
Die Anbieterin trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz der Kundendaten.
Die Ausgestaltung der Massnahmen richtet sich nach dem Risiko, dem Stand der Technik und der Art der bearbeiteten Daten.
Kein mit dem Internet verbundenes System kann eine absolute Sicherheit gewährleisten.
Die Anbieterin meldet dem Kunden Verletzungen der Datensicherheit, die Personendaten des Kunden betreffen, so rasch als möglich, spätestens jedoch innert 48 Stunden nach Kenntnisnahme, soweit keine kürzere gesetzliche Frist gilt. Sie unterstützt den Kunden bei der Erfüllung seiner Melde- und Informationspflichten.
Die Einzelheiten der technischen und organisatorischen Massnahmen sowie des Meldeprozesses regelt der AVV.
22. Hosting und Unterauftragsbearbeiter
Die Anbieterin darf zur Erbringung ihrer Leistungen Dritte, insbesondere für Hosting, Infrastruktur, Kommunikation und Support, als Unterauftragsbearbeiter beiziehen. Der Kunde erteilt hierzu seine allgemeine vorgängige Genehmigung im Sinne von Art. 9 Abs. 3 DSG für die in der jeweils aktuellen Liste der Unterauftragsbearbeiter (Anhang zum AVV) aufgeführten Dienstleister.
Die Anbieterin informiert den Kunden mindestens 30 Tage im Voraus in Textform über die beabsichtigte Hinzuziehung oder Ersetzung eines Unterauftragsbearbeiters, der Kundendaten bearbeitet. Der Kunde kann innert dieser Frist aus sachlichen datenschutzrechtlichen Gründen in Textform widersprechen. Einigen sich die Parteien nicht, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Wechsels ausserordentlich zu kündigen; weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
Die Anbieterin verpflichtet jeden Unterauftragsbearbeiter vertraglich zu Datenschutz- und Datensicherheitsmassnahmen, die ihren eigenen Pflichten gemäss AVV im Wesentlichen entsprechen.
Der Hosting-Standort sowie die Staaten, in denen Personendaten bearbeitet werden, ergeben sich aus dem AVV. Eine Bekanntgabe von Personendaten in einen Staat ohne angemessenes Datenschutzniveau erfolgt nur unter Einhaltung von Art. 16 f. DSG, insbesondere gestützt auf vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) anerkannte Standarddatenschutzklauseln.
Weitere Einzelheiten regelt der AVV.
23. Vertragsdauer und Kündigung
Der Vertrag tritt mit Vertragsschluss in Kraft. Die ordentliche Vertragslaufzeit beginnt, sofern nichts anderes vereinbart ist, mit der produktiven Bereitstellung.
Als produktive Bereitstellung gilt der Tag, an dem die Anbieterin dem Kunden in Textform mitteilt, dass der Mandant mit den vereinbarten Modulen produktiv nutzbar ist, spätestens jedoch der Tag der ersten produktiven Nutzung durch den Kunden.
Vorgelagerte Einrichtungs-, Migrations-, Schulungs-, Pilot- und Testphasen gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht als Teil der ordentlichen Vertragslaufzeit.
Ein Vertragsjahr umfasst jeweils zwölf Monate ab Beginn der ordentlichen Vertragslaufzeit.
Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 24 Monate. Während der Mindestvertragslaufzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils zwölf Monate («Verlängerungsperiode»), sofern er nicht von einer Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende der Mindestvertragslaufzeit bzw. der jeweiligen Verlängerungsperiode («Vertragsperiode») gekündigt wird.
Die Kündigung bedarf mindestens der Textform gemäss Ziff. 33.2. Eine Kündigung per E-Mail genügt, sofern ihr Zugang nachgewiesen werden kann und individuell keine strengere Form vereinbart ist.
Für Sonder-, Launch- und Einführungskonditionen gilt Ziff. 15.
Das Recht beider Parteien zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei einer wesentlichen Pflichtverletzung, die trotz Ansetzung einer angemessenen Nachfrist nicht behoben wird, bei einem wesentlichen Zahlungsverzug trotz Mahnung und Nachfrist, bei rechtswidriger, missbräuchlicher oder sicherheitsgefährdender Nutzung, wenn die Vertragserfüllung gesetzlich oder behördlich unzulässig wird, sowie, soweit rechtlich zulässig, bei dauerhafter Geschäftsaufgabe, Insolvenz oder Konkurs einer Partei.
Bei behebbaren Pflichtverletzungen ist grundsätzlich vorgängig eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Bei besonders schweren Sicherheitsverstössen, vorsätzlichem Missbrauch oder rechtswidriger Nutzung kann eine sofortige Sperrung oder Kündigung erfolgen.
Liegt ein wichtiger Grund vor, kann die Anbieterin den Zugang verhältnismässig und vorübergehend einschränken oder sperren.
Kündigt der Kunde aus wichtigem Grund, den die Anbieterin zu vertreten hat, erstattet die Anbieterin im Voraus bezahlte Nutzungsgebühren für die Zeit nach Vertragsende anteilsmässig zurück. Kündigt die Anbieterin aus wichtigem Grund, den der Kunde zu vertreten hat, bleiben ihre Schadenersatzansprüche vorbehalten.
24. Folgen der Vertragsbeendigung, Datenexport und Löschung
Mit Vertragsende endet das Recht des Kunden zur produktiven Nutzung von FleetSwiss, sofern keine befristete Übergangsregelung vereinbart ist.
Der Kunde kann seine Kundendaten innert 30 Tagen nach Vertragsende selbst exportieren oder den Export bei der Anbieterin verlangen. Der Standardexport ist kostenlos. Strukturierte Daten werden, soweit technisch verfügbar, als CSV- oder XLSX-Dateien bereitgestellt; eingebrachte Dokumente werden, soweit technisch möglich, als ZIP-Archiv bereitgestellt.
Ein Anspruch auf Herausgabe von Software, Quellcode, internen Datenbankstrukturen, proprietärer Systemlogik oder anderem geistigem Eigentum der Anbieterin besteht nicht.
Zusätzliche Leistungen wie Datenmigration, Datentransformation, Beratung oder weitere Unterstützung werden gemäss Ziff. 13.5 und 13.6 separat verrechnet.
Nach Ablauf der Exportfrist löscht die Anbieterin sämtliche Kundendaten innert weiterer 30 Tage aus den produktiven Systemen. Daten in Datensicherungen werden im Rahmen der regulären Rotation, spätestens innert 90 Tagen nach Ablauf der Exportfrist, gelöscht. Die Anbieterin bestätigt die Löschung auf Verlangen in Textform.
Eine längere Aufbewahrung erfolgt nur, soweit die Anbieterin selbst gesetzlich dazu verpflichtet ist, insbesondere hinsichtlich Vertrags- und Rechnungsunterlagen, oder soweit dies zur Wahrung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten des Kunden gehen nicht auf die Anbieterin über; der Kunde exportiert die von ihm benötigten Daten vor Ablauf der Exportfrist.
Bis zum Vertragsende entstandene Zahlungsansprüche bleiben bestehen.
25. Gewährleistung und Mängel
Die Anbieterin stellt FleetSwiss im Wesentlichen gemäss dem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang bereit.
Die Anbieterin gewährleistet nicht, dass FleetSwiss vollständig fehlerfrei oder ununterbrochen verfügbar ist.
Ein Mangel liegt nicht vor, soweit eine Beeinträchtigung auf vertragswidrige Nutzung, falsche oder veraltete Ausgangsdaten, Systeme des Kunden, von der Anbieterin nicht zu vertretende Drittanbieter oder Schnittstellen, nicht autorisierte Änderungen oder Ereignisse ausserhalb des zumutbaren Einflussbereichs der Anbieterin zurückzuführen ist.
Der Kunde meldet wesentliche Mängel unverzüglich und in nachvollziehbarer Form und stellt die für die Analyse erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Die Anbieterin erhält zunächst Gelegenheit, den Mangel innert angemessener Frist zu beheben oder eine zumutbare Umgehungslösung bereitzustellen.
Gelingt die Mängelbehebung innert angemessener Nachfrist nicht und ist die Nutzung von FleetSwiss dadurch erheblich beeinträchtigt, hat der Kunde Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung der wiederkehrenden Gebühren für die Dauer der Beeinträchtigung. Dauert eine erhebliche, von der Anbieterin zu vertretende Beeinträchtigung trotz angemessener Nachbesserungsmöglichkeit länger als 30 aufeinanderfolgende Tage, kann der Kunde den Vertrag ausserordentlich kündigen. Schadenersatz richtet sich ausschliesslich nach Ziff. 26. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen; vorbehalten bleiben arglistig verschwiegene Mängel.
Roadmaps, Demonstrationen, Marketingunterlagen und Gespräche über künftige Funktionen begründen ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung keine Liefer- oder Gewährleistungszusage.
26. Haftung
Die Anbieterin haftet unbeschränkt für Schäden, die sie absichtlich oder grobfahrlässig verursacht hat, sowie nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet die Anbieterin, soweit gesetzlich zulässig, nur für unmittelbare und nachgewiesene Schäden nach Massgabe der folgenden Bestimmungen.
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist, soweit gesetzlich zulässig, für sämtliche Schadenereignisse eines Vertragsjahres zusammen auf die für dieses Vertragsjahr vereinbarten wiederkehrenden Netto-Nutzungsgebühren (exklusive MWST) begrenzt. Massgebend ist das Vertragsjahr, in dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist. Umfasst das Vertragsjahr weniger als zwölf Monate, gelten die auf zwölf Monate hochgerechneten vereinbarten Netto-Nutzungsgebühren. Einmalige Setup-, Migrations-, Schulungs-, Entwicklungs- und Projektgebühren werden nicht in die Haftungsobergrenze eingerechnet.
Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung für entgangenen Gewinn, entgangenen Umsatz, entgangene Einsparungen, Betriebs-, Produktions- und Nutzungsausfall, Reputationsschäden, Ansprüche Dritter sowie für mittelbare Schäden und Folgeschäden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, unabhängig davon, ob diese im Einzelfall als unmittelbare oder mittelbare Schäden zu qualifizieren sind.
Bei leicht fahrlässig verursachtem Verlust oder bei leicht fahrlässig verursachter Beschädigung von Kundendaten haftet die Anbieterin nur für die angemessenen Kosten ihrer Wiederherstellung aus der letzten verfügbaren Datensicherung, im Rahmen der Haftungsobergrenze gemäss Ziff. 26.3.
Für Hilfspersonen und Unterauftragnehmer haftet die Anbieterin im gleichen Umfang wie für eigenes Verhalten. Die Haftungsbeschränkungen gemäss dieser Ziff. 26 gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeitenden und Hilfspersonen der Anbieterin.
Die Anbieterin haftet nicht für Schäden, die ausserhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs verursacht werden, insbesondere durch Störungen öffentlicher Netze, Systeme des Kunden, falsche Kundendaten, Fehlbedienung oder unberechtigte Zugriffe aus dem Verantwortungsbereich des Kunden, externe Schnittstellen und Drittanbieter, von ihr nicht verursachte Cyberangriffe trotz angemessener Sicherheitsmassnahmen oder höhere Gewalt.
Für Entscheidungen des Kunden auf Grundlage automatisierter Hinweise, Auswertungen oder importierter Daten gilt Ziff. 17.5.
Der Kunde trifft angemessene Massnahmen zur Vermeidung und Minderung von Schäden.
Die Ausschlüsse und Beschränkungen dieser Ziff. 26 gelten nur, soweit zwingendes Recht nicht entgegensteht.
27. Datensicherung
Die Anbieterin trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen zur Sicherung der Kundendaten.
Umfang, Frequenz und Aufbewahrungsdauer der Datensicherungen sowie die Wiederherstellung richten sich nach dem Hosting-Modell, dem vereinbarten Leistungsumfang sowie den im AVV festgelegten technischen und organisatorischen Massnahmen.
Dem Kunden wird empfohlen, geschäftskritische Daten regelmässig selbst zu exportieren, soweit dies intern zulässig ist.
Die Wiederherstellung einzelner Datenstände oder historischer Sicherungen erfolgt nur, soweit sie technisch möglich und vertraglich vereinbart ist.
28. Vertraulichkeit
Die Parteien behandeln alle geschäftlichen, technischen, finanziellen und organisatorischen Informationen der anderen Partei vertraulich, die als vertraulich bezeichnet werden oder deren Vertraulichkeit erkennbar ist.
Vertrauliche Informationen dürfen nur zur Durchführung des Vertrags verwendet und nur Mitarbeitenden, Organen, Beratern und Dienstleistern offengelegt werden, die sie hierfür benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, der empfangenden Partei bereits rechtmässig bekannt waren, von einem dazu befugten Dritten rechtmässig erlangt oder unabhängig entwickelt wurden.
Gesetzliche, behördliche oder gerichtliche Offenlegungspflichten bleiben vorbehalten. Soweit zulässig, informiert die offenlegende Partei die andere Partei vorgängig.
Die Vertraulichkeitspflicht gilt nach Vertragsende fort, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.
29. Kundenname, Marken und Referenzen
Die Anbieterin verwendet Firma, Geschäftsbezeichnung, Marken oder Logos des Kunden nicht ohne dessen vorherige ausdrückliche Zustimmung öffentlich für Werbe- oder Referenzzwecke.
Eine Zustimmung kann separat erteilt werden und ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, für die Zukunft widerruflich.
Die vertrauliche Nennung des Kunden gegenüber Beratern, Revisionsstellen, Finanzierungs- oder Versicherungspartnern sowie Behörden gilt nicht als öffentliche Referenznennung, sofern sie legitim und rechtlich zulässig ist.
30. Höhere Gewalt
Keine Partei haftet für eine verspätete oder vorübergehend unmögliche Leistung, soweit diese auf Ereignisse ausserhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs zurückzuführen ist, die trotz angemessener Massnahmen nicht verhindert werden konnten.
Als solche Ereignisse gelten insbesondere Naturereignisse, Feuer, Überschwemmungen, Krieg, Terror, behördliche Massnahmen, grossflächige Strom- und Telekommunikationsausfälle, zentrale Internetstörungen, Arbeitskämpfe und vergleichbare Ereignisse.
Die betroffene Partei informiert die andere Partei soweit möglich zeitnah und begrenzt die Auswirkungen angemessen.
Dauert eine wesentliche Leistungsverhinderung länger als 60 aufeinanderfolgende Tage, kann jede Partei den Vertrag in Textform ausserordentlich kündigen. Bereits bezahlte Gebühren für die Zeit nach Vertragsende werden anteilsmässig zurückerstattet.
31. Änderungen der AGB
Die Anbieterin kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft aus sachlichen Gründen ändern, insbesondere aufgrund von Änderungen der Gesetzgebung oder Regulierung, aus Gründen der Sicherheit oder der technischen Entwicklung sowie bei einer Weiterentwicklung ihres Geschäfts- oder Leistungsmodells.
Die Anbieterin teilt Änderungen dieser AGB dem Kunden mindestens 60 Tage vor ihrem Inkrafttreten in Textform mit.
Änderungen beseitigen keine bereits entstandenen Ansprüche.
Widerspricht der Kunde einer Änderung, die seine Rechte wesentlich einschränkt oder seine Pflichten wesentlich erweitert, innert 30 Tagen nach der Mitteilung in Textform, gelten für ihn die bisherigen AGB bis zum Ende der laufenden Vertragsperiode weiter. Die Anbieterin kann den Vertrag in diesem Fall auf das Ende der laufenden Vertragsperiode kündigen. Erfolgt kein fristgerechter Widerspruch, gelten die Änderungen als genehmigt; auf diese Folge weist die Anbieterin in der Mitteilung ausdrücklich hin. Änderungen, die aufgrund zwingender gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich sind oder den Kunden nicht schlechter stellen, gelten ohne Widerspruchsrecht.
Individuell vereinbarte Preise bleiben während einer ausdrücklich vereinbarten Preisbindung oder eines Sonderzeitraums unberührt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Preisänderungen richten sich ausschliesslich nach Ziff. 13.7.
32. Übertragung und Abtretung
Der Kunde darf den Vertrag sowie wesentliche Rechte und Pflichten daraus nur mit vorheriger Zustimmung der Anbieterin übertragen, soweit kein zwingendes Recht entgegensteht.
Die Anbieterin darf den Vertrag im Rahmen einer Umstrukturierung, Unternehmensnachfolge, Fusion, Vermögens- oder Betriebsübertragung oder einer Veräusserung des FleetSwiss-Geschäfts auf einen Rechtsnachfolger übertragen, sofern die berechtigten Interessen des Kunden angemessen gewahrt bleiben. Der Kunde erteilt hierzu bereits heute seine Zustimmung.
Die Abtretung unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Geldforderungen bleibt vorbehalten.
33. Mitteilungen und Textform
Vertragsbezogene Mitteilungen können in Textform erfolgen, soweit keine strengere Form vorgeschrieben oder vereinbart ist.
Textform im Sinne dieser AGB umfasst insbesondere E-Mail, elektronisch dokumentierte Mitteilungen innerhalb von FleetSwiss sowie andere vereinbarte elektronische Übermittlungswege.
Die Parteien halten ihre relevanten Kontakt-, Zustell- und Rechnungsdaten aktuell und teilen Änderungen zeitnah mit.
Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Kontakt- oder E-Mail-Adresse übermittelt wurden und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit ihrer Kenntnisnahme gerechnet werden konnte. Zwingende Zugangsregeln bleiben vorbehalten.
Für Kündigungen gilt ergänzend Ziff. 23.7.
34. Gesamte Vereinbarung und Rangfolge
Der Vertrag mit seinen vereinbarten Bestandteilen gemäss Ziff. 1.4 bildet die massgebliche Vereinbarung der Parteien.
Nebenabreden, Zusagen und Abweichungen sind nur verbindlich, wenn sie nachweisbar vereinbart wurden.
Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (a) individueller Einzelvertrag, Angebot bzw. Bestellformular; (b) Nachträge und Zusatzvereinbarungen; (c) AVV für den Bereich des Datenschutzes; (d) Leistungsbeschreibung und SLA in ihrem jeweiligen Regelungsbereich; (e) diese AGB; (f) allgemeine Produkt- und Leistungsinformationen.
Individuell ausgehandelte Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.
Allgemeine Geschäfts-, Einkaufs- oder Beschaffungsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn die Anbieterin ihnen ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn die Anbieterin in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen erbringt.
35. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam, undurchsetzbar oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen, soweit zulässig, unberührt.
An die Stelle der unwirksamen, undurchsetzbaren oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.
Im Fall einer Vertragslücke streben die Parteien eine rechtlich zulässige Regelung an, die dem wirtschaftlichen Zweck und der Interessenlage der Parteien möglichst nahekommt.
Eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt, soweit zwingendes Recht sie ausschliesst.
36. Verzicht auf Rechte
Die Nichtausübung oder verspätete Ausübung eines Rechts gilt nicht als Verzicht auf dieses Recht.
Die einmalige Nichtgeltendmachung eines Rechts gilt nicht als Verzicht für spätere oder vergleichbare Fälle.
Ein ausdrücklicher Verzicht auf ein Recht bedarf, soweit zulässig, mindestens der Textform.
37. Fortgeltung nach Vertragsende
Bestimmungen, die nach ihrer Natur oder ihrem Zweck über das Vertragsende hinaus gelten sollen, bleiben auch nach Vertragsende wirksam.
Dies gilt insbesondere für offene Zahlungsansprüche, Datenexport und Löschung (Ziff. 24), Aufbewahrung, geistiges Eigentum und Nutzungsrechte, Vertraulichkeit (Ziff. 28), Datenschutz bei weiterer Bearbeitung oder Aufbewahrung, Gewährleistung und Haftung für bereits entstandene Sachverhalte sowie das anwendbare Recht und den Gerichtsstand (Ziff. 38).
Bis zum Vertragsende entstandene Rechte und Ansprüche bleiben bestehen.
38. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Der Vertrag untersteht ausschliesslich dem materiellen schweizerischen Recht.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht, CISG) wird, soweit überhaupt anwendbar, ausgeschlossen.
Die Parteien bemühen sich bei Streitigkeiten, soweit zumutbar, zunächst um eine einvernehmliche Lösung. Dringliche und vorsorgliche Massnahmen bleiben vorbehalten.
Soweit gesetzlich zulässig, ist ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, diesen AGB oder der Nutzung von FleetSwiss der Sitz der Anbieterin in Baar, Kanton Zug, Schweiz.
Die Anbieterin ist berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz oder an einem anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu belangen.
Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben vorbehalten.
